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Freiheitliche Verfassung? Bereits 1797!

 

Preußisches Landrecht (1797):
"Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freiheit, sein eigenes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines andern suchen und befördern zu können."

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949):
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

 

Preußisches Landrecht von 1797:
"Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder desselben, ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts. Die Rechte beider Geschlechter sind einander gleich."

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949):
"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Frauen und Männer sind gleichberechtigt."

 

Preußisches Landrecht von 1797:
"Jedem Einwohner im Staat muss eine vollkommende Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet werden."

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949):
"Die Freiheit des Glaubens, Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."

 

Preußisches Landrecht von 1797:
"Der Staat ist demjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinsamen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten."

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949):
"Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt."

 

Preußisches Landrecht von 1797:
"Alle öffentlichen Schulen und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht des Staates."

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949):
"Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates."

 

Preußisches Landrecht von 1797:
"Es soll niemandem ein Amt aufgetragen werden, der sich dazu nicht hinlänglich qualifiziert und Proben seiner Geschicklichkeit abgelegt hat."

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949):
"Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."